Nachteilsausgleich
Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle
Nachteilsausgleiche sind gesetzlich verankert und stellen dabei keineswegs Vergünstigungen oder Erleichterungen dar, sondern sie sollen lediglich für Chancengleichheit sorgen und Diskriminierungen vermeiden. Das bedeutet gleichzeitig, dass Nachteilsausgleiche nicht zu einer Überkompensation führen dürfen und auch vergangenes Unrecht nicht ausgleichen können. Trotz der gesetzlichen Regelung besteht kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Nachteilsausgleich.
Die Ausgestaltung der Nachteilsausgleiche soll individuell und situationsbezogen angepasst werden. Denn auch gleiche Beeinträchtigungen können sich unterschiedlich auswirken und zu verschiedenen Nachteilen führen. Welche Maßnahmen des Nachteilsausgleichs angebracht sind, hängt vom Einzelfall ab.
Wer ist antragsberechtigt?
Von einer Behinderung wird gesprochen, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate beeinträchtigt ist (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch IX, § 3 Abs. 1 Behindertengleichstellungsgesetz).
Antragsberechtigt sind beispielsweise Studierende mit Beeinträchtigung beim Sehen, Hören, Sprechen oder Schreiben oder psychischen Beeinträchtigungen.
Eine Behinderung in diesem Sinne kann auch länger andauernde schwere oder chronische Krankheiten erfassen, wenn die damit einhergehenden Beeinträchtigungen über mindestens sechs Monate festgestellt oder prognostiziert sind.
Eine Schwerbehinderung muss nicht zwingend vorliegen.
Beantragung
- Möglichst zu Beginn des Semesters, spätestens 3 Wochen vor der Erbringung der Prüfungs- oder Prüfungsvorleistung im Prüfungsamt zu beantragen (Frau Stolte, T +49 (0)345 7751-535, stolte(at) burg-halle. de). Es erfolgt eine Weiterleitung an den Prüfungsausschuss. Ausnahmen nur, wenn die Prüfungsbehinderung erst nach Ablauf dieser Frist eintritt.
- Ein verspäteter Antrag (nach einer Prüfung) kann nicht zur Annullierung dieser Prüfung führen.
- formloser Antrag mit einem aktuellen fachärztlichen Attest
- Fachärztliches Attest: muss keine Diagnosen enthalten, sondern eine Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die für den Laien verständlich ist. Der Facharzt sollte darlegen, wie sich die Beeinträchtigung auf das Studium auswirkt und eine Empfehlung für die Gestaltung des Nachteilsausgleiches geben.
- Über den Antrag auf Nachteilsausgleich entscheidet der Prüfungsausschuss. Im Anschluss erfolgt eine individuelle Absprache zum konkreten Ausgleich von Nachteilen.
- Studierende erhalten danach einen Bescheid, ob, und in welchem Umfang dem Antrag stattgegeben worden ist.
Mögliche Nachteilsausgleiche
- Verlängerung der Bearbeitungszeit bei zeitabhängigen Prüfungsleistungen (insbesondere Klausuren, Haus- und Abschlussarbeiten)
- Unterbrechung von Prüfungsleistungen durch Erholungspausen, die nicht auf die (verlängerte) Bearbeitungszeit anzurechnen sind
- eine Zulassung besonderer technischer Hilfsmittel
- eine Gewährung besonderer räumlicher Bedingungen
Rechtliche Grundlagen
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Laut dem Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt §13 Abs. 4 müssen Prüfungsordnungen „die besonderen Belange Studierender mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen berücksichtigen.“
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-HSchulGST2021rahmen
Prüfungsordnungen der BURG
In allen Prüfungsordnungen der BURG ist der Nachteilsausgleich mit folgendem Wortlaut geregelt.
Nachteilsausgleich
„Studierende mit bestätigtem Nachweis einer Schwerbehinderung sowie anderen Studierenden, die Art und Ausmaß ihrer Prüfungsbehinderung durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, sind auf Antrag der ihrer Behinderung angemessenen Erleichterung zu gewähren. Von den inhaltlichen Prüfungsanforderungen darf nicht abgewichen werden. Ein entsprechender Antrag ist spätestens drei Wochen vor der Erbringung der Prüfungs- oder Prüfungsvorleistung beim Prüfungsausschuss einzureichen, es sei denn, die Prüfungsbehinderung tritt erst nach Ablauf der vorgenannten Frist ein.“
Beratungsangebote
Die Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle sowie das Studierendenwerk Halle verfügen über ein gut ausgebautes Netzwerk an Beratungs- und Betreuungsstellen.
Immatrikulations- und Prüfungsamt der BURG
Sabine Stolte
T +49 (0)345 7751-535
Behindertenbeauftragter der BURG
Karl Schikora
T +49 (0)345 7751-876
schikora(at)burg-halle.de
https://www.burg-halle.de/hochschule/organisation/behindertenbeauftragte/
Studentenwerk Halle
Studierende mit gesundheitlicher Einschränkung
https://studentenwerk-halle.de/beratung-soziales/studieren-mit-gesundheitlicher-einschraenkung
Psychologische Beratung des Studentenwerks Halle
https://studentenwerk-halle.de/beratung-soziales/psychosoziale-beratung/beratungsangebote